AGB

1. Geltung der Bedingungen

Nachfolgende Bedienungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der beconart und deren Auftraggebern. Die Internetseiten, Firmen und
Marken der Geschäftsführung mit seinen Inhalten, inkl. gesichteten Angeboten und Bestellungen sind ebenfalls beinhaltet.
Die Annahme von Verträgen erfolgt ausschließlich zu unseren Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden ausdrücklich widersprochen, es sei denn, diese werden im Einzelfall schriftlich angenommen. Ein Schweigen der beconart
auf mit übersandte Vertrags- und Einkaufsbedingungen gilt nicht als Annahme derer. Vertrags- und Einkaufsbedingungen sind nur dann bindend,
wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
Entgegenstehende oder abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur verbindlich,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Wir sind berechtigt, bei der Durchführung von Aufträgen anderslautende, uns direkt unterstellte qualifizierte Unternehmen, freischaffende
Künstler und Unternehmer, Fachbetriebe etc. zur Erfüllung und Leistungserbringung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten
und ausführen zu lassen (Bauleistungen durch Nachunternehmer).

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend, unverbindlich und basieren auf unseren AGB. Abweichende Vereinbarungen gelten, wenn sie im
Angebot ausdrücklich und eindeutig schriftlich benannt und von uns schriftlich oder fernschriftlich per Mail bestätigen sind. Mündliche
Nebenabreden sind nicht zulässig.
Für Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Preislisten, Rundschreiben, Katalogen und sonstigen Drucksachen und
Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen begründen keine
Ansprüche, soweit sie für den Auftraggebern zumutbar sind.

3. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

Der Umfang der Leistungen der beconart und die vom Auftraggeber dafür zu zahlende Vergütung sowie erforderlichenfalls sonstige Konditionen
werden in einem Einzel-, Werks-, oder Rahmenvertrag zwischen der beconart und dem Auftraggeber/Vertragspartner festgelegt. Ein Vertrag
kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber ein unterzeichnetes Vertragsexemplar (Auftrag) übersendet (im Einzelfall auch per E-Mail oder
Fax) und beconart die Dienstleistung und/oder Materiallieferung erbringt. Alle der beconart erteilten Aufträge werden erst mit unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich. Mit der Auftragserteilung bzw. der schriftlichen Bestätigung erkennt
der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen an. Sie sind auf den entsprechenden Unterlagen ausdrücklich erwähnt und im Internet unter
https://sicht-beton.com/impressum-datenschutz/ einsehbar. Wir senden diese in Druck oder Datenversion auf Anfrage zu.

4. Leistungserbringung / Ausführungstermine

Wird die Erbringung der beconart geschuldeten Leistung zwingend durch unvorhersehbare und uns unverschuldete Umstände verzögert, z.B.
durch Wind- und Wetterbedingungen, Luft- und Bauteiltemperaturen von durchgängig unter 5 Grad Celsius, Lasurverarbeitungen bei
Temperaturen kleiner 12 Grad Celsius, Regen bei Außenbauarbeiten, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen aller Art (insbesondere in
den Zulieferfirmen), Ausnahmezustände, höhere Gewalt, fehlende Baufreiheit, Schließung der Baustelle aufgrund behördlicher Vorgaben, so
verlängert sich der vereinbarter Ausführungstermin. Eventuelle, nicht von uns zu verantwortenden Standzeiten, Ausfallzeiten, Verzugszeiten,
sind vom Auftraggeber je Mitarbeiter zzgl. Nebenkosten wie Auslöse, An- und Abfahrt, entsprechend dem Leistungsvertrag mit 80% zu vergüten.
Ein geringerer Schaden obliegt der Nachweispflicht des Auftraggebers.
Wir weisen darauf hin, dass bei der Bearbeitung von horizontalen Flächen, bewitterten Flächen, Böden und Rissen, diese einer natürlichen
Bewitterung, Bewegung, bzw. Abnutzung unterliegen und wir keine Gewährleistung auf Kraftschlüssigkeit, Farbechtheit und Dauerhaftigkeit
übernehmen können. in Teilbereichen bearbeitete Außenflächen zeigen bei veränderter Witterung ein stark inhomogenes
Gesamterscheinungsbild. Wird eine Fläche nur in Teilen bearbeitet, obliegt dies dem ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
Leistungen erfolgen, wenn die durch den Auftraggeber bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört die Gewährleistung einer
ungehinderte Baufreiheit sowie Bausicherheit. Benötigte Medien wie Strom, Wasser und Gestellung der Rüstung ab 3,20 Meter
Bearbeitungshöhe sind bauseitig zu stellen. Alternativ kann dies, nach Freigabe und Genehmigung der Nutzbarkeit der umgebenden
Bodenflächen durch den Auftraggeber, gegen gesonderte Berechnung durch die beconart durchgeführt werden. Zudem ist die Gestellung von
Stellplätzen für Fahrzeuge und Maschinen entsprechend der Größe, am Bauvorhaben durch den Auftraggeber sicherzustellen.
Genehmigungen durch Eigentümer, Behörden etc. für eventuelle Straßensperrungen, Entsorgung von Abwässern oder ähnliche sind nicht
Bestandteil des Angebotes und bauseitig zu erbringen. Auf Anfrage können diese Aufgaben durch die beconart wahrgenommen und gesondert
in Rechnung gestellt werden.
Soweit hier nicht anders lautend geregelt, gelten zu Aufmaß und Abrechnung die §§ der VOB/B und VOB/C in Ihrer jüngsten Fassung.

5. Abnahme

Umfangreichere Arbeiten werden in der Regel nach Baufortschritt wöchentlich durch den Auftraggeber zusammen mit der beconart vor Ort
oder fernmündlich besprochen, jedoch schriftlich protokolliert. Bei Ausführungszeiten über mehr als 4 Kalenderwochen, werden
Fertigstellungen in Feststellungsbegehungsprotokollen schriftlich festgehalten bezüglich Ausführung und Teilabnahme. Nach Abschluss aller Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der beconart e. K., Flughafenstr. 59, 70629 Stuttgart. Stand: 21.01.2021 Seite 2
Arbeiten kann die Abnahme persönlich vor Ort oder durch schriftliche Fertigmeldung erfolgen. Durch schriftliche Prüfung der Schlussrechnung
gilt die Leistung als abgenommen.
Die Abnahme erfolgt des Weiteren nach Werkvertragsrecht des BGB, bzw. VOB.

6. Beanstandungen, Mängelrügen und Haftung

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Ausführung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8
Tage nach Ausführung, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger
schriftlicher Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen gilt die ausgeführte Leistung als genehmigt, weitere Ansprüche können nicht
geltend gemacht werden.
Bei Geltendmachung von Mängeln obliegt der beconart die beanstandeten Leistungen in Augenschein zu nehmen und eventuelle Mängel durch
Nachbesserung zu beheben.
Bei der Geltendmachung von Mängeln hinsichtlich einzelner Positionen erfolgt die Abwicklung der übrigen Leistungen, als ob keinerlei Mängel
oder Beanstandungen erhoben worden seien.
Nimmt der Auftraggeber ohne die Zustimmung von beconart Nachbesserungsmaßnahmen vor, hat dies den Verlust aller Mängelansprüche
gegen beconart zur Folge.

7. Regelungen für Materiallieferungen

Die Auslieferung des Materials erfolgt ab Vorlage der schriftlichen Bestellung und richtet sich nach den logistischen Gegebenheiten.
Die in den Technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Normativen sind bei der Verarbeitung des Materials
einzuhalten. Eine Rücknahme der gelieferten Ware erfolgt nicht.
Wird die Materiallieferung auf Wunsch des Auftraggebers an diesen oder eine Lieferadresse auf einer Baustelle versandt, so geht mit der
Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Auftraggeber über.
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der aktuell gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, bzw. unter Berücksichtigung der Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG. Zahlungen sind binnen vereinbartem Zahlungsziel nach Rechnungsstellung zu leisten. Unsere
Standardzahlungsbedingungen lauten 5 Kalendertage Netto. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber kann gegen die Ansprüche von beconart nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem Vertragsverhältnis beruht.
Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich in einem Rechnungsprüfblatt darzulegen und zulässig.
Danach gilt unsere Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert.

9. Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen

Bei neuen Auftraggebern sind wir grundsätzlich berechtigt, mit der Auftragsbestätigung Vorauszahlungen in Höhe des vollen Auftragswertes zu
verlangen. Vor Bezahlung der Vorauszahlung sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen auszuführen.
Förmliche Abnahme und Abschlagszahlung erfolgen nach festzulegendem Baufortschritt. Bei Ausführungszeiten länger 5 Kalendertagen gelten
wöchentliche Abschlagszahlung als vereinbart.
Die Zahlung hat nur auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir
berechtigt, nach Stellung einer Frist von 2 Tagen unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen.

10. Rücktritt

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag ohne rechtfertigende Gründe zurück oder kann der Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
nicht durchgeführt werden, so ist die beconart berechtigt, unbeschadet des Nachweises eines höheren ihr entstandenen Schadens einen Betrag
von 25 % der Nettoauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen.

11. Bonitätsprüfung

beconart ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen und vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte,
insbesondere vor Vertragsabschluss (Bonitäts-)Auskünfte über den Vertragspartner bei einer Wirtschaftsauskunftei einzuholen, insoweit
personenbezogene Vertragsdaten an diese zu übermitteln und den Vertragsschluss vom Ergebnis der Auskunft abhängig zu machen. Im Falle
nicht vertragsgemäßer Abwicklung ist beconart ebenfalls zur entsprechenden Datenweitergabe berechtigt.

12. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden gerichtlichen
Auseinandersetzungen ist der Sitz von beconart in Stuttgart.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Für die Einhaltung der Schriftform ist die Form der E-Mail nicht ausreichend.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die
Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen
Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich erreicht. Gleiches gilt für den Fall einer Gesetzeslücke.

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